Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich
Paragraf:
017
Kurztext:
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
Text:
(1) Ein Hersteller oder eine Herstellerin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 18) entsprechen;
b) für sie eine EU-Konformitätserklärung (§ 19) ausgestellt wurde; und
c) sie die CE-Kennzeichnung (§ 20) tragen.

(2) Der Importeur oder die Importeurin eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, muss
a) sicherstellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 18) entspricht und die CE-Kennzeichnung (§ 20) trägt und
b) für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (§ 19) und die technische Dokumentation zur Verfügung stellen.
Diese Verpflichtungen der Importeure und Importeurinnen gelten, sofern der Hersteller oder die Herstellerin des Bauprodukts bzw. deren Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist.

(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu zeigen, die den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis c oder 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c oder 2 vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021

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