Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
Inhalt:
3. Abschnitt: Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
1. Unterabschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
009
Kurztext:
Registrierungsstelle, registerführende Stelle
Text:
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten nach § 7 betrauen (Registrierungsstelle). Es muss sich bei dieser Stelle um einen Rechtsträger handeln, der mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht. Der § 34 gilt sinngemäß.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH