Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
Inhalt:
3. Abschnitt: Verwendung von Bauprodukten
1. Unterabschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
1. Unterabschnitt: Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
005
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung
Text:
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
a)
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
b)
für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 14) vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.
a)
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
b)
für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 14) vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.
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