Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stellplatzverordnung
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Stellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge
Text:
(1) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen in nachstehender Mindestzahl zu schaffen. Die ermittelte Summe der erforderlichen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
Stellplätze: Mindestzahl
1. Wohngebäude
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung;
die Zufahrt zu einem
Stellplatz gilt auch als
Stellplatz, sofern sie das
Ausmaß eines Stellplatzes
aufweist
1.2 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
1.3 Mehrfamilienhäuser 0,8 je Wohnung
1.4 Mehrfamilienhäuser mit 0,8 je Wohnung
Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
2. Ferienwohnhäuser 1 je Wohnung
3. Handelsbetriebe
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 60 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach
dem Kauf regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 30 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 40 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4. Betriebsstätten
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 0,8 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 5 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
5. Gebäude und Anlagen für nach dem voraussichtlichen Bedarf
öffentliche Zwecke
6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf
mehr als 150 Besucher
(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken dürfen Stellplätze für Personenkraftwagen höchstens in nachstehender Zahl geschaffen werden. Die ermittelte Summe der höchstzulässigen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
Stellplätze: Höchstzahl
1. Wohngebäude
1.1 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
1.2 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 1 Stellplatz
je Gästezimmer
2. Ferienwohnhäuser
Ferienwohnhäuser mit 3 1,3 je Wohnung
oder mehr Wohnungen
3. Handelsbetriebe
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 30 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach dem Kauf
regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 15 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 20 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4. Betriebsstätten
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 2,5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 1 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 3 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
5. Gebäude und Anlagen nach dem voraussichtlichen Bedarf
für öffentliche Zwecke
6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf
mehr als 150 Besucher
Die festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen für Personenkraftwagen gilt für Bauwerke in den Bereichen in Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 01.10.2012, Zahl VIIa- 80.08*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen.
(3) Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Stellplätzen für Personenkraftwagen Stellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der Stellplätze nicht eingerechnet werden.
(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z.B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) sind die erforderlichen und die höchstzulässigen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist die Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Stellplätze. Können Nutzungsberechtigte gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch nehmen, wie z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der Stellplätze entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Stellplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen so viele Stellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
(5) Die Benutzung der nach den Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(6) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen von Menschen mit Behinderung in nachstehender Mindestzahl zu schaffen:
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Stellplätze: Mindestzahl
Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B.
Behörden und Ämter) und für
Bildungszwecke (z.B. Kindergärten,
Schulen, Hochschulen,
Volksbildungseinrichtungen),
Handelsbetriebe, Banken, Gesundheits-
und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen
und Apotheken, Garagen mit mehr als
50 Einstellplätzen, bei sonstigen
Bauwerken, die allgemein zugänglich
und für mindestens 75 und höchstens
150 Besucher oder Kunden ausgelegt
sind,
bei der Schaffung von mehr als
5 Stellplätzen 1 für die ersten 25 Stellplätze
für weitere je 25 angefangene
Stellplätze 1 weiterer Stellplatz
Bei sonstigen Bauwerken, die
allgemein zugänglich und für mehr
als 150 Besucher oder Kunden
ausgelegt sind, bis zu einer
Besucherzahl von 1.000 1 Stellplatz je angefangene
100 Besucher
bei mehr als 1.000 Besucher 1 Stellplatz je angefangene
200 Besucher
Im Nahbereich von öffentlichen Garagen ist zumindest ein barrierefreier Stellplatz im Freibereich vorzusehen; dieser ist auf die Mindestanzahl der Garagenstellplätze anrechenbar.
Stellplätze: Mindestzahl
1. Wohngebäude
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung;
die Zufahrt zu einem
Stellplatz gilt auch als
Stellplatz, sofern sie das
Ausmaß eines Stellplatzes
aufweist
1.2 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
1.3 Mehrfamilienhäuser 0,8 je Wohnung
1.4 Mehrfamilienhäuser mit 0,8 je Wohnung
Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
2. Ferienwohnhäuser 1 je Wohnung
3. Handelsbetriebe
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 60 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach
dem Kauf regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 30 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 40 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4. Betriebsstätten
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 0,8 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 5 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
5. Gebäude und Anlagen für nach dem voraussichtlichen Bedarf
öffentliche Zwecke
6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf
mehr als 150 Besucher
(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken dürfen Stellplätze für Personenkraftwagen höchstens in nachstehender Zahl geschaffen werden. Die ermittelte Summe der höchstzulässigen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
Stellplätze: Höchstzahl
1. Wohngebäude
1.1 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
1.2 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 1 Stellplatz
je Gästezimmer
2. Ferienwohnhäuser
Ferienwohnhäuser mit 3 1,3 je Wohnung
oder mehr Wohnungen
3. Handelsbetriebe
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 30 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach dem Kauf
regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 15 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 20 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4. Betriebsstätten
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 2,5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 1 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 3 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
5. Gebäude und Anlagen nach dem voraussichtlichen Bedarf
für öffentliche Zwecke
6. Veranstaltungsstätten für nach dem voraussichtlichen Bedarf
mehr als 150 Besucher
Die festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen für Personenkraftwagen gilt für Bauwerke in den Bereichen in Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 01.10.2012, Zahl VIIa- 80.08*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen.
(3) Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Stellplätzen für Personenkraftwagen Stellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der Stellplätze nicht eingerechnet werden.
(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z.B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) sind die erforderlichen und die höchstzulässigen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist die Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Stellplätze. Können Nutzungsberechtigte gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch nehmen, wie z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der Stellplätze entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Stellplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen so viele Stellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
(5) Die Benutzung der nach den Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(6) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen von Menschen mit Behinderung in nachstehender Mindestzahl zu schaffen:
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Stellplätze: Mindestzahl
Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B.
Behörden und Ämter) und für
Bildungszwecke (z.B. Kindergärten,
Schulen, Hochschulen,
Volksbildungseinrichtungen),
Handelsbetriebe, Banken, Gesundheits-
und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen
und Apotheken, Garagen mit mehr als
50 Einstellplätzen, bei sonstigen
Bauwerken, die allgemein zugänglich
und für mindestens 75 und höchstens
150 Besucher oder Kunden ausgelegt
sind,
bei der Schaffung von mehr als
5 Stellplätzen 1 für die ersten 25 Stellplätze
für weitere je 25 angefangene
Stellplätze 1 weiterer Stellplatz
Bei sonstigen Bauwerken, die
allgemein zugänglich und für mehr
als 150 Besucher oder Kunden
ausgelegt sind, bis zu einer
Besucherzahl von 1.000 1 Stellplatz je angefangene
100 Besucher
bei mehr als 1.000 Besucher 1 Stellplatz je angefangene
200 Besucher
Im Nahbereich von öffentlichen Garagen ist zumindest ein barrierefreier Stellplatz im Freibereich vorzusehen; dieser ist auf die Mindestanzahl der Garagenstellplätze anrechenbar.
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