Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
VI. Schlussbestimmungen
Inhalt:
VI. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Paragraf:
060
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 14 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 3 und 48 Abs. 3 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
(2) Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 61/2000, gilt als Verordnung nach § 47a Abs. 5.
(3) Feuerwehrmedaillen, die nach dem Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 41/2000, verliehen wurden, gelten als Feuerwehrmedaillen nach diesem Gesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 91/1994, 34/1999, 44/2013, 78/2017, 43/2022
(2) Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 61/2000, gilt als Verordnung nach § 47a Abs. 5.
(3) Feuerwehrmedaillen, die nach dem Gesetz über die Feuerwehrmedaille des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 41/2000, verliehen wurden, gelten als Feuerwehrmedaillen nach diesem Gesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 91/1994, 34/1999, 44/2013, 78/2017, 43/2022
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