Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
8. Abschnitt
Inhalt:
Behörden, Verfahren und Kosten
Paragraf:
019
Kurztext:
Zusätzliche Aufgaben des OIB
Text:
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist
1. technische Bewertungsstelle für Bauprodukte;
2. Produktinformationsstelle für das Bauwesen;
3. registerführende Stelle im Sinn des § 8 Abs. 2;
4. technische Stelle für die Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (§ 13h).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
1. technische Bewertungsstelle für Bauprodukte;
2. Produktinformationsstelle für das Bauwesen;
3. registerführende Stelle im Sinn des § 8 Abs. 2;
4. technische Stelle für die Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (§ 13h).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023
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