Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
008
Kurztext:
Verfahren der Registrierung
Text:
(1) Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, bei der Behörde einzubringen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 vor, so hat die Behörde die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle nach § 19 Z 3 zu übermitteln.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 nicht vor, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der Antragstellerin/des Antragstellers hat die Behörde die Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

(4) Über Anträge auf Registrierung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen der mängelfreien Antragsunterlagen zu entscheiden.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH