Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten,
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
005
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen an die Verwendung
Text:
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1.
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
2.
für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.
1.
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
2.
für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.
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