Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt:
IV. Bauplan
Inhalt:
Paragraf:
022
Kurztext:
Maßstab des Bauplans
Text:
(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist
1.
für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000,
2.
für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200,
3.
für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10
zu wählen.
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
1.
für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000,
2.
für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200,
3.
für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10
zu wählen.
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
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