Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundstücksteilungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Grundstücksteilungsgesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Rechtswirkung
Text:
Die grundbücherliche Einverleibung einer Teilung ist nur zulässig, wenn die Teilung genehmigt wurde.
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