Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VII. Behörden, Übergangs- u. Schlussbestimmungen
Inhalt:
7. HAUPTSTÜCK
Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
087
Kurztext:
Behörden, Zuständigkeit
Text:
(1) Baubehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der Oö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Baubehörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Baubehörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
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