Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundstücksteilungsgesetz
Abschnitt:
Allgemeines zum Gesetz
Inhalt:
Paragraf:
A03
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
ANM zu § 3a: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 93/1997 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.11.1997) anhängigen und für alle innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes anhängig gemachten Anträge auf Rückübereigung gelten nicht die Fristen des § 3a Abs. 1 und 3.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 66/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf Pläne, die noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, und auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind die §§ 1 und 4 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.11.1997) anhängigen und für alle innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes anhängig gemachten Anträge auf Rückübereigung gelten nicht die Fristen des § 3a Abs. 1 und 3.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 66/2010 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf Pläne, die noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, und auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind die §§ 1 und 4 in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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