Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
V. Bauerleichterungen
Inhalt:
5. HAUPTSTÜCK
Bauerleichterungen
Paragraf:
053
Kurztext:
Bauerleichterungen
Text:
(1) Die Baubehörde hat im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks sowie der hierauf erlassenen Verordnungen hinsichtlich


1.
der Anforderung an Wände (einschließlich brandabschnittsbildender Wände), Decken und Dachkonstruktionen,

2.
der Größe von Brandabschnitten,

3.
der Ausführung von Stiegen,

4.
der Lage und des Niveaus von Räumen,

5.
der Mindestgröße von Fenstern und Türen (Belichtung und Belüftung), sowie

6.
der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen,

zuzulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird.


(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen gelten beim Neubau von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie Ausstellungsgebäude, Notstandsbauten oder Tribünen, und die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird.

(3) Weiters gelten die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen für Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvorhaben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen


1.
technisch unmöglich ist, oder

2.
wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung der vorhandenen baulichen Anlagen nicht gerechtfertigt wäre, oder

3.
einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder sonst eine unzumutbare Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.


(4) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nur auf Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen werden, als dies im Hinblick auf besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfordernissen des § 3 nicht widerspricht.

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH