Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt:
7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf:
038
Kurztext:
Nachträgliche Wärmedämmung
Text:
(1) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3, § 24b Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 sowie einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer so gedämmt werden, dass bestimmten, von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Anforderungen entsprochen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 14/2024)
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2. für Baumaßnahmen im Sinn des Abs. 1, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oder
3. falls die für die nachträgliche Wärmedämmung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
(Anm: LGBl.Nr. 14/2024)
(2) Abs. 1 gilt nicht
1. für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2. für Baumaßnahmen im Sinn des Abs. 1, für die kein Energieausweis erforderlich ist, oder
3. falls die für die nachträgliche Wärmedämmung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
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