Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
II.7. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Inhalt:
7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Paragraf:
035
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen
Text:
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1.
Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2.
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, sowie
3.
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann.
(4) Die Dächer von Hauptgebäuden, ausgenommen Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen, sind möglichst so zu planen und auszuführen, dass darauf Solaranlagen für die Warmwasseraufbereitung und Stromerzeugung angebracht werden können. In einem Bebauungsplan kann festgelegt werden, inwieweit Dächer von Hauptgebäuden so geplant und ausgeführt werden müssen, dass darauf entsprechende Solaranlagen angebracht werden können. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1.
Art und Verwendungszweck des Bauwerks,
2.
Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, sowie
3.
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Gebäude mit Wohn- oder anderen Aufenthaltsräumen sind im Fall des Neubaus möglichst so zu planen und zu situieren, dass ihre Energieversorgung so weit wie möglich durch Ausnutzung der Sonnenenergie erfolgen kann.
(4) Die Dächer von Hauptgebäuden, ausgenommen Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen, sind möglichst so zu planen und auszuführen, dass darauf Solaranlagen für die Warmwasseraufbereitung und Stromerzeugung angebracht werden können. In einem Bebauungsplan kann festgelegt werden, inwieweit Dächer von Hauptgebäuden so geplant und ausgeführt werden müssen, dass darauf entsprechende Solaranlagen angebracht werden können. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021)
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