Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
3. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
3. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN
Paragraf:
025
Kurztext:
Aufgaben des Feuerwehrkommandos
Text:
(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos sind:
1.
die Aufnahme, die Beurlaubung, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;
2.
die Überstellung aktiver Feuerwehrmitglieder in den Reservestand;
3.
die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlags, allfälliger Nachtragsvoranschläge und des Rechnungsabschlusses;
4.
die Verhängung von Dienststrafen gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 und 4;
5.
die Verfügung von Suspendierungen gemäß § 23 Abs. 10.
(2) Der Voranschlag für das folgende Kalenderjahr und ein allfälliger Nachtragsvoranschlag sind spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens bis Ende Februar der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs vorzulegen. Darin ist die bestimmungsgemäße Verwendung der von den Gemeinden erhaltenen Mittel nachzuweisen.
1.
die Aufnahme, die Beurlaubung, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;
2.
die Überstellung aktiver Feuerwehrmitglieder in den Reservestand;
3.
die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlags, allfälliger Nachtragsvoranschläge und des Rechnungsabschlusses;
4.
die Verhängung von Dienststrafen gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 und 4;
5.
die Verfügung von Suspendierungen gemäß § 23 Abs. 10.
(2) Der Voranschlag für das folgende Kalenderjahr und ein allfälliger Nachtragsvoranschlag sind spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens bis Ende Februar der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs vorzulegen. Darin ist die bestimmungsgemäße Verwendung der von den Gemeinden erhaltenen Mittel nachzuweisen.
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