Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt:
2. HAUPTSTÜCK
SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN

3. ABSCHNITT
EINSATZ DER FEUERWEHREN
Paragraf:
013
Kurztext:
Einsatzverpflichtung
Text:
(1) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant hat zur Gewährleistung eines raschen und zweckmäßigen Feuerwehreinsatzes für die Erstellung von Alarmplänen und bei Bedarf auch für die Erstellung von Einsatzplänen für besondere Einsatzobjekte oder Einsatzfälle im Pflichtbereich zu sorgen. Betriebsfeuerwehren mit ausschließlich ortsfesten Brandschutzanlagen, die im Pflichtbereich ihren Standort haben, dürfen dabei jedoch nur zu Einsätzen innerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, verpflichtet werden. Die Alarm- und Einsatzpläne sind im Übrigen nach den Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu erstellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn diese bzw. dieser nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage Widerspruch erhebt.

(2) Jede Feuerwehr ist verpflichtet, nach Maßgabe der Alarm- und Einsatzpläne an Einsätzen innerhalb ihres Pflichtbereichs teilzunehmen.

(3) Mit Ausnahme von Betriebsfeuerwehren mit ausschließlich ortsfesten Brandschutzanlagen ist jede Feuerwehr verpflichtet, im Einzelfall an Einsätzen außerhalb ihres Pflichtbereichs teilzunehmen, wenn sie von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter angefordert wird. Jede Feuerwehr ist zur Teilnahme an Einsätzen außerhalb des Pflichtbereichs berechtigt, solange die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter nichts anderes verfügt.

(4) Die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb des eigenen Pflichtbereichs gelten aber nur insoweit, als durch den Einsatz dessen Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für Betriebsfeuerwehren gilt die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, überdies nur insoweit, als auch deren Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(5) Durch Abs. 2 und 3 sowie § 1 Abs. 2, §§ 2 und 10 entstehen keine Rechtsansprüche für einzelne Personen gegenüber der Feuerwehr auf Erfüllung der Einsatzverpflichtung.

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