Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
2. HAUPTSTÜCK
SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN
2. ABSCHNITT
SCHLAGKRAFT DER FEUERWEHREN
SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN
2. ABSCHNITT
SCHLAGKRAFT DER FEUERWEHREN
Paragraf:
012
Kurztext:
Aus- und Fortbildung
Text:
(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands für die grundlegenden Ausbildungen sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die grundlegenden Ausbildungen hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind. Die Ausbildungsangebote des Oö. Landes-Feuerwehrverbands stellen einen Teil der Aus- und Fortbildung für Betriebs- und Berufsfeuerwehren dar, sofern deren Inhalte nicht im Rahmen spezieller Ausbildungsformate gemäß den Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands vermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Feuerwehr und die Ausbildungsvorschriften des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands jene feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten festlegen, die für hauptberuflich tätige Feuerwehrmitglieder erforderlich sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.
(4) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz; soweit sie nicht durch den Oö. Landes-Feuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind. Die Ausbildungsangebote des Oö. Landes-Feuerwehrverbands stellen einen Teil der Aus- und Fortbildung für Betriebs- und Berufsfeuerwehren dar, sofern deren Inhalte nicht im Rahmen spezieller Ausbildungsformate gemäß den Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands vermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Feuerwehr und die Ausbildungsvorschriften des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands jene feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten festlegen, die für hauptberuflich tätige Feuerwehrmitglieder erforderlich sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.
(4) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz; soweit sie nicht durch den Oö. Landes-Feuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu informieren.
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