Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
2. HAUPTSTÜCK
SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN

1. ABSCHNITT
PFLICHTBEREICH UND PFLICHTBEREICHSKOMMANDANTIN BZW. PFLICHTBEREICHSKOMMANDANT
Paragraf:
009
Kurztext:
PflichtbereichskommandantIN
Text:
orig. Titel: Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant

(1) Hat im Pflichtbereich nur eine Feuerwehr ihren Standort, so ist deren Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Haben im Pflichtbereich mehrere Feuerwehren ihren Standort und befindet sich darunter eine Berufsfeuerwehr, so ist deren Kommandantin bzw. Kommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Für die Stellvertretung gilt dies jeweils sinngemäß. In den übrigen Fällen, in denen mehrere Feuerwehren ihren Standort im Pflichtbereich haben, hat der Gemeinderat der Standortgemeinde bzw. haben die Gemeinderäte der Gemeinden eines Pflichtbereichs unter Berücksichtigung der Schlagkraft der einzelnen Feuerwehren des Pflichtbereichs und der Eignung ihrer Kommandantinnen bzw. Kommandanten aus ihren Reihen mit - im Fall eines Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 einvernehmlichem - Bescheid die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu ernennen und festzulegen, wem im Verhinderungsfall die Vertretung zukommt. Eine Abschrift des Bescheids ist dem Oö. Landes-Feuerwehrverband und der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu übermitteln.

(2) Unbeschadet ihrer bzw. seiner Verpflichtung nach anderen Gesetzen obliegt der Pflichtbereichskommandantin bzw. dem Pflichtbereichskommandanten die Koordinierung aller Feuerwehren im Pflichtbereich. Sie bzw. er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

















1.


die Sorge für die Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs, insbesondere für eine entsprechende Mannschaftsstärke und Ausrüstung im Sinn der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 und für die Durchführung der Grundausbildung sowie einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit der Feuerwehrmitglieder im Sinn der Richtlinie des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß § 12 Abs. 1;




2.


die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen gemäß § 13 Abs. 1;




3.


die Leitung der Einsätze im Pflichtbereich gemäß § 14;




4.


die Beratung der Organe der Pflichtbereichsgemeinde(n) in allen Angelegenheiten der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und des örtlichen Katastrophenschutzes, insbesondere auch die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2.


(3) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant ist hinsichtlich der Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs ein der (den) Bürgermeisterin(nen) bzw. dem (den) Bürgermeister(n) der Pflichtbereichsgemeinde(n) unterstelltes Organ der Gemeinde. Bei Pflichtbereichen gemäß § 8 Abs. 2 haben die Bürgermeisterinnen bzw. die Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinden, sofern in den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen dafür keine andere Vorgehensweise vereinbart wurde, einvernehmlich vorzugehen. Im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant in fachlicher Hinsicht auch den auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verantwortlich.

(4) Im Interesse der Effektivität der Feuerwehren kann (können) die Pflichtbereichsgemeinde(n) der Pflichtbereichskommandantin bzw. dem Pflichtbereichskommandanten die Öffentlichkeitsarbeit und die Schulung der Gemeindebewohnerinnen bzw. Gemeindebewohner in Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes übertragen. Diese bzw. dieser kann zur Erfüllung dieser Aufgaben andere Feuerwehrmitglieder zur Unterstützung heranziehen.

(5) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant ist den Beratungen der Gemeindeorgane beizuziehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 und 4 erforderlich ist.

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