Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
1. Hauptstück
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
004
Kurztext:
Entstehen und Auflösung der Feuerwehren
Text:
orig. Titel: Entstehen und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrbuch
(1) Eine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst.
(2) Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzusehen sind. In das Feuerwehrbuch sind Angaben über die Bezeichnung und den Standort der einzelnen Feuerwehren einzutragen. Für die Führung des Feuerwehrbuchs können auch elek-tronische Datenverarbeitungsanlagen verwendet werden.
(3) Die Eintragung in das Feuerwehrbuch hat über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, durch die Landesregierung zu erfolgen, wenn
1.
unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Pflichtbereich, deren Schlagkraft und der örtlichen Verhältnisse im Pflichtbereich ein Bedarf gegeben ist und
2.
die Feuerwehr ein für den Einsatz erforderliches Mindestmaß an Schlagkraft aufweisen wird.
Vor der Eintragung ist die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren ist (sind) auch die Pflichtbereichsgemeinde(n) zu hören.
(4) Soll eine Freiwillige Feuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Freiwilliger Feuerwehren eines Pflichtbereichs entstehen (Fusionierung), bedarf die Eintragung überdies gleichlautender Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren (§ 18 Abs. 4). Mit der Eintragung der neuen Freiwilligen Feuerwehr sind die zusammengelegten Freiwilligen Feuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.
(5) Die Eintragung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Schlagkraft der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr dem Gefahrenpotenzial der Betriebe und dem sich daraus ergebenden zugeordneten Ausrückebereich entspricht. Soll eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren entstehen (Fusionierung), sind mit der Eintragung der neuen Betriebsfeuerwehr die zusammengelegten Betriebsfeuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.
(6) Der Antrag hat zu enthalten:
1.
die Bezeichnung der einzutragenden Feuerwehr; dabei kommt als Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ oder „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des von der Gemeinde festgesetzten Gemeinde- oder Ortsnamens oder „Betriebsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe bzw. der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 in Betracht;
2.
Angaben über die Schlagkraft;
3.
bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr überdies die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Gründungsmitglieder (Erstmitglieder), die Rechte und Pflichten eines aktiven Feuerwehrmitglieds wahrzunehmen;
4.
bei einer fusionierten Freiwilligen Feuerwehr überdies die gleichlautenden Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren;
5.
bei einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 überdies die Vereinbarung der betroffenen Betriebe sowie entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Zustimmungs- bzw. Anhörungserfordernisse.
(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Eintragung ins Feuerwehrbuch mitzuteilen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor, hat die Landesregierung die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(8) Eine Feuerwehr ist von der Landesregierung mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag im Feuerwehrbuch zu löschen, wenn
1.
eine der Eintragungsvoraussetzungen weggefallen ist oder
2.
gesetzliche Verpflichtungen oder behördliche Aufträge von der Feuerwehr nicht erfüllt wurden.
Antragsberechtigt sind die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung; bei Freiwilligen Feuerwehren zusätzlich die Vollversammlung und bei Betriebsfeuerwehren zusätzlich der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.
(9) Vor Erlassung des Bescheids, mit dem die Löschung durchgeführt wird, sind zu hören:
1.
bei einer Löschung von Amts wegen: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
2.
bei einer Löschung auf Antrag des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder auf Antrag der Vollversammlung: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
3.
bei einer Löschung auf Antrag der Pflichtbereichsgemeinde(n): die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
4.
bei einer Löschung auf Antrag der Landes-Feuerwehrleitung: die Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(10) Bei Änderungen des gemäß Abs. 6 Z 1 beizufügenden Namens hat die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, nach Anhörung der betroffenen Feuerwehr den geänderten Namen im Feuerwehrbuch einzutragen. Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die erfolgte Eintragung mitzuteilen.
(1) Eine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst.
(2) Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzusehen sind. In das Feuerwehrbuch sind Angaben über die Bezeichnung und den Standort der einzelnen Feuerwehren einzutragen. Für die Führung des Feuerwehrbuchs können auch elek-tronische Datenverarbeitungsanlagen verwendet werden.
(3) Die Eintragung in das Feuerwehrbuch hat über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, durch die Landesregierung zu erfolgen, wenn
1.
unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Pflichtbereich, deren Schlagkraft und der örtlichen Verhältnisse im Pflichtbereich ein Bedarf gegeben ist und
2.
die Feuerwehr ein für den Einsatz erforderliches Mindestmaß an Schlagkraft aufweisen wird.
Vor der Eintragung ist die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren ist (sind) auch die Pflichtbereichsgemeinde(n) zu hören.
(4) Soll eine Freiwillige Feuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Freiwilliger Feuerwehren eines Pflichtbereichs entstehen (Fusionierung), bedarf die Eintragung überdies gleichlautender Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren (§ 18 Abs. 4). Mit der Eintragung der neuen Freiwilligen Feuerwehr sind die zusammengelegten Freiwilligen Feuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.
(5) Die Eintragung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Schlagkraft der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr dem Gefahrenpotenzial der Betriebe und dem sich daraus ergebenden zugeordneten Ausrückebereich entspricht. Soll eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren entstehen (Fusionierung), sind mit der Eintragung der neuen Betriebsfeuerwehr die zusammengelegten Betriebsfeuerwehren im Feuerwehrbuch von der Landesregierung mit Bescheid zu löschen.
(6) Der Antrag hat zu enthalten:
1.
die Bezeichnung der einzutragenden Feuerwehr; dabei kommt als Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ oder „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des von der Gemeinde festgesetzten Gemeinde- oder Ortsnamens oder „Betriebsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe bzw. der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 in Betracht;
2.
Angaben über die Schlagkraft;
3.
bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr überdies die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Gründungsmitglieder (Erstmitglieder), die Rechte und Pflichten eines aktiven Feuerwehrmitglieds wahrzunehmen;
4.
bei einer fusionierten Freiwilligen Feuerwehr überdies die gleichlautenden Beschlüsse der betroffenen Freiwilligen Feuerwehren;
5.
bei einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr gemäß § 30 Abs. 2 überdies die Vereinbarung der betroffenen Betriebe sowie entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Zustimmungs- bzw. Anhörungserfordernisse.
(7) Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Eintragung ins Feuerwehrbuch mitzuteilen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht vor, hat die Landesregierung die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(8) Eine Feuerwehr ist von der Landesregierung mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag im Feuerwehrbuch zu löschen, wenn
1.
eine der Eintragungsvoraussetzungen weggefallen ist oder
2.
gesetzliche Verpflichtungen oder behördliche Aufträge von der Feuerwehr nicht erfüllt wurden.
Antragsberechtigt sind die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung; bei Freiwilligen Feuerwehren zusätzlich die Vollversammlung und bei Betriebsfeuerwehren zusätzlich der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.
(9) Vor Erlassung des Bescheids, mit dem die Löschung durchgeführt wird, sind zu hören:
1.
bei einer Löschung von Amts wegen: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
2.
bei einer Löschung auf Antrag des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder auf Antrag der Vollversammlung: die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
3.
bei einer Löschung auf Antrag der Pflichtbereichsgemeinde(n): die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
4.
bei einer Löschung auf Antrag der Landes-Feuerwehrleitung: die Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(10) Bei Änderungen des gemäß Abs. 6 Z 1 beizufügenden Namens hat die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag eines Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe, nach Anhörung der betroffenen Feuerwehr den geänderten Namen im Feuerwehrbuch einzutragen. Die Landesregierung hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die erfolgte Eintragung mitzuteilen.
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