Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
8. Hauptstück
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Kundmachungen
Text:
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
1. nach Gegenstand und Fundstellen:
a) nationale Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;
b) harmonisierte technische Spezifikationen.
2. im Volltext:
a) die Baustoffliste ÖA;
b) die Baustoffliste ÖE;
c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 Z 2 durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen.
(3) Die Normen und harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die Listen gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.
1. nach Gegenstand und Fundstellen:
a) nationale Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;
b) harmonisierte technische Spezifikationen.
2. im Volltext:
a) die Baustoffliste ÖA;
b) die Baustoffliste ÖE;
c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 Z 2 durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen.
(3) Die Normen und harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die Listen gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH