Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
6. Hauptstück, 1. Abschnitt
Inhalt:
Marktüberwachung
1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
020
Kurztext:
Verarbeiten von Daten
Text:
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und dieses Hauptstückes benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.
(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauprodukts, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauprodukts, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
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