Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
6. Hauptstück, 1. Abschnitt
Inhalt:
Marktüberwachung

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
018
Kurztext:
Marktüberwachungsbehörde
Text:
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde betraut.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
1.           Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
2.           Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
3.           Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;
4.           Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
5.           Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
6.           Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
7.           Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;
8.           Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
9.           Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(3) Der Marktüberwachungsbehörde werden die Befugnisse für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen. Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 Z 5 bis 8 und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Kärnten befindet. Bei Bauprodukten nach § 17 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereit stellen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(6) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

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