Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt:
IV. Qualifizierte Personen
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
Betreuungsunternehmen
Text:
(1) Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der Hebeanlage beauftragen, wenn
a) die Hebeanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen ist und
b) das Betreuungsunternehmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages ist dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch beizulegen.
(3) Die technischen Einrichtungen des Betreuungsunternehmens (Fernüberwachungssysteme, technische Überwachungszentrale) haben den im § 14 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
a) die Hebeanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen ist und
b) das Betreuungsunternehmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages ist dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch beizulegen.
(3) Die technischen Einrichtungen des Betreuungsunternehmens (Fernüberwachungssysteme, technische Überwachungszentrale) haben den im § 14 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
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