Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt:
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Befreiung von Personen
Text:
(1) Der Hebeanlagenwärter bzw. eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat Personen, die in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossen sind, unverzüglich zu befreien.
(2) Die Zeit von der Abgabe des Notrufs bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters bzw. der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug bzw. bei der Hebeeinrichtung darf 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Bei Aufzügen und bei Hebeeinrichtungen für Personen muss ununterbrochen eine Kommunikation zwischen dem Hebeanlagenwärter bzw. dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen in beide Richtungen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung nach § 17 erforderlich.
(2) Die Zeit von der Abgabe des Notrufs bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters bzw. der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug bzw. bei der Hebeeinrichtung darf 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Bei Aufzügen und bei Hebeeinrichtungen für Personen muss ununterbrochen eine Kommunikation zwischen dem Hebeanlagenwärter bzw. dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen in beide Richtungen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung nach § 17 erforderlich.
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