Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt:
II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Vorprüfung
Text:
(1) Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen kann ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers, wonach das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entspricht, eingeholt werden.
(2) Als wesentliche Änderung einer Hebeanlage gelten insbesondere folgende Änderungen:
a) die Erhöhung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen, wobei Höhenänderungen bis 0,25 m unberücksichtigt bleiben,
b) die Änderung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m,
c) die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 v.H.,
d) die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 v.H.,
e) die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch diese Änderung begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird,
f) die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als 50 mm,
g) die Änderung der Art der Benützung,
h) die Änderung der Antriebsart,
i) die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
j) die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes,
k) die Änderung des Zugangs oder der Maße des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes, sofern die Stand- oder Brandsicherheit der baulichen Anlage gefährdet wird,
l) die Änderung der Schachtkopfhöhe oder Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird,
m) die dauerhafte Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen durch bauliche Maßnahmen,
n) die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) in Folge des Betriebs einer Hebeanlage um mehr als 10 v.H. bezogen auf die Angaben bei der Errichtung,
o) die Änderung der Geschwindigkeit von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
p) die Änderung des Traggerüstes einschließlich der Verkleidung von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
q) die Änderung der Balustrade von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
r) die Änderung des Einbauortes von Fahrtreppen und Fahrsteigen innerhalb eines Gebäudes.
(2) Als wesentliche Änderung einer Hebeanlage gelten insbesondere folgende Änderungen:
a) die Erhöhung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen, wobei Höhenänderungen bis 0,25 m unberücksichtigt bleiben,
b) die Änderung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m,
c) die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 v.H.,
d) die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 v.H.,
e) die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch diese Änderung begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird,
f) die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als 50 mm,
g) die Änderung der Art der Benützung,
h) die Änderung der Antriebsart,
i) die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
j) die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes,
k) die Änderung des Zugangs oder der Maße des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes, sofern die Stand- oder Brandsicherheit der baulichen Anlage gefährdet wird,
l) die Änderung der Schachtkopfhöhe oder Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird,
m) die dauerhafte Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen durch bauliche Maßnahmen,
n) die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) in Folge des Betriebs einer Hebeanlage um mehr als 10 v.H. bezogen auf die Angaben bei der Errichtung,
o) die Änderung der Geschwindigkeit von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
p) die Änderung des Traggerüstes einschließlich der Verkleidung von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
q) die Änderung der Balustrade von Fahrtreppen und Fahrsteigen,
r) die Änderung des Einbauortes von Fahrtreppen und Fahrsteigen innerhalb eines Gebäudes.
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