Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kostenbeitragsverordnung 2021
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Aufgrund des § 29a Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung
Text:
der Bebauungspläne und deren Änderung
(1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs. 1 TROG 2016) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer
a) geschlossenen Bauweise (§ 60 Abs. 2 TROG 2016) 300,– Euro,4
b) offenen Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2016) 190,– Euro,
c) gekuppelten Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2016) 300,– Euro,
d) besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4 TROG 2016) 225,– Euro.
(2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (§ 54 Abs. 9 TROG 2016) 320,– Euro.
(3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 480,– Euro.
(4) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2016 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.
(1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs. 1 TROG 2016) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer
a) geschlossenen Bauweise (§ 60 Abs. 2 TROG 2016) 300,– Euro,4
b) offenen Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2016) 190,– Euro,
c) gekuppelten Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2016) 300,– Euro,
d) besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4 TROG 2016) 225,– Euro.
(2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (§ 54 Abs. 9 TROG 2016) 320,– Euro.
(3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 480,– Euro.
(4) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2016 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH