Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsverordnung
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Auf Grund des § 15a des Kärntner Aufzugsgesetzes – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/ 2012, wird verordnet:

Paragraf:
005
Kurztext:
Verfahren
Text:
orig. Titel: Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen

(1) Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen fünf Schritten:


a)
Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge rechtzeitig in Bezug auf den in § 3 festgelegten Termin mit der Erhebung des Anlagenzustandes des Aufzugs durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzugs in Bezug auf alle in § 4 Abs. 1 aufgelisteten Prüfbereiche zu erheben.

b)
Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig – Mittel – Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen, sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.

c)
Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichtes die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu planen und den Aufzugsprüfer über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen zu informieren.

d)
Der Aufzugsprüfer hat die vom Betreiber vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat der Aufzugsprüfer dem Betreiber die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern die Abhilfemaßnahmen den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht entsprechen, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge zu befassen. Wenn die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen akzeptiert, ist der Prüfbericht entsprechend zu ergänzen und der Aufzugsprüfer hat dem Betreiber die akzeptierten Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern jedoch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber des Aufzuges vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht akzeptiert, ist von dieser eine Ergänzung des Prüfberichtes unter Anführung der Gründe zu verweigern. Der Betreiber kann die ursprünglich von der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durchführen oder innerhalb von zwei Monaten nach Verweigerung der Ergänzung des Prüfberichtes durch die Prüfstelle für Aufzüge die Behörde zur Entscheidung befassen, welche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden müssen.

e)
Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen obliegt dem Aufzugsprüfer. Dieser hat einen entsprechenden Vermerk im Aufzugsbuch einzutragen.


(2) Sofern der Betreiber eine Prüfstelle für Aufzüge nicht rechtzeitig betraut, hat der Aufzugsprüfer nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat den Betreiber nach Setzung einer weiteren Nachfrist von zwei Monaten mit Bescheid zur Betrauung einer Prüfstelle zu verhalten. Wird diesem behördlichen Auftrag nicht innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nachgekommen, hat die Behörde mit einer Sperre des Aufzuges vorzugehen.

(3) Sofern der Betreiber die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt, hat der Aufzugsprüfer nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung des Aufzugsprüfers und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen, über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden und die Abhilfemaßnahme dem Betreiber vorzuschreiben. Wird diesem behördlichen Auftrag nicht innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nachgekommen, hat die Behörde mit einer Sperre des Aufzuges vorzugehen.

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