Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsverordnung
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Auf Grund des § 15a des Kärntner Aufzugsgesetzes – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/ 2012, wird verordnet:
Paragraf:
004
Kurztext:
Prüfbereiche
Text:
orig. Titel: Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung
(1) Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge im Sinne des § 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 422/2011, auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:
?1. Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
?2. Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
?3. Vandalismus,
?4. Verhalten im Brandfall,
?5. Schacht,
?6. Triebwerks- und Rollenräume,
?7. Schacht- und Fahrkorbtüren,
?8. Fahrkorb,
?9. Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
10.
Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
11.
Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
12.
Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
13.
Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
14.
Triebwerk,
15.
Elektrische Installationen und Einrichtungen,
16.
Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
17.
Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.
(2) Die in der Anlage 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 423/2011, enthaltene Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen, der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen sind für die sicherheitstechnische Prüfung heranzuziehen.
(1) Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge im Sinne des § 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 422/2011, auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:
?1. Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
?2. Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
?3. Vandalismus,
?4. Verhalten im Brandfall,
?5. Schacht,
?6. Triebwerks- und Rollenräume,
?7. Schacht- und Fahrkorbtüren,
?8. Fahrkorb,
?9. Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
10.
Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
11.
Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
12.
Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
13.
Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
14.
Triebwerk,
15.
Elektrische Installationen und Einrichtungen,
16.
Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
17.
Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.
(2) Die in der Anlage 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 423/2011, enthaltene Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen, der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen sind für die sicherheitstechnische Prüfung heranzuziehen.
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