Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005, wird verordnet:
Paragraf:
004
Kurztext:
Bebauungspläne
Text:
(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen nicht erforderlich.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, wenn
a)
für eine zusammenhängende Fläche von mehr als 4 ha eine Baunutzungszahl (§ 4 der Baubemessungsverordnung) von mehr als 200 festgelegt wird oder
b)
auf einer zusammenhängenden Fläche oder für eine Anlage mehr als 1000 Stellplätze vorgesehen sind.
(3) Wenn die Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 2 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hat auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen.
(4) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. a oder b überschritten wird, sind gleichartige Bebauungspläne der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl. Nr. 54/2009
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