Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 1996
Abschnitt:
Allgemeines zum Gesetz
Inhalt:
Paragraf:
A02
Kurztext:
Zu beachten
Text:
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1997 lautet:
"(1) Die Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen für Rechtserwerbe im Sinne des § 14 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 1999 nur für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder früher mindestens fünf Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten.
(2) Der Anzeige von Rechtserwerben im Sinne des Abs. 1 ist zusätzlich zu den im § 23 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen der Nachweis über einen mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitz in Österreich anzuschließen."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1999 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen und nicht rechtzeitig der Behörde angezeigt wurden, beginnt die zweijährige Frist nach § 31 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2005 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission nach der Kundmachung des Gesetzes so rechtzeitig zu bestellen, dass diese mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(3) Die neu bestellte Landes-Grundverkehrskommission hat die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vor der bisherigen Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2009 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Auf die Verlängerung einer mit einem Bescheid nach § 11 Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, festgelegten Frist, innerhalb der der Verwendungszweck bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken verwirklicht werden soll, ist der § 11 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtfrist nicht länger als zehn Jahre sein darf.
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat hat die am 30. September 2009 bei der Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen.
(4) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ist das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in seiner durch Art. I dieses Gesetzes geänderten Fassung anzuwenden. Die durch dieses Gesetz neu gefassten §§ 7 Abs. 1 lit. d und 7a sind jedoch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren nicht anzuwenden."
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 4. August 2011 betreffend die Aufhebung einer Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof, LGBl. Nr. 73/2011:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2011, G 11/11-6, § 4 Abs. 2 lit. b des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2005 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2012 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2012 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Eine Verordnung nach § 25a Abs. 6 über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach § 25a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Art. I Z. 24, kann schon von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden."
"(1) Die Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen für Rechtserwerbe im Sinne des § 14 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 1999 nur für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder früher mindestens fünf Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten.
(2) Der Anzeige von Rechtserwerben im Sinne des Abs. 1 ist zusätzlich zu den im § 23 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen der Nachweis über einen mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitz in Österreich anzuschließen."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1999 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen und nicht rechtzeitig der Behörde angezeigt wurden, beginnt die zweijährige Frist nach § 31 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2005 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission nach der Kundmachung des Gesetzes so rechtzeitig zu bestellen, dass diese mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(3) Die neu bestellte Landes-Grundverkehrskommission hat die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vor der bisherigen Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2009 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Auf die Verlängerung einer mit einem Bescheid nach § 11 Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, festgelegten Frist, innerhalb der der Verwendungszweck bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken verwirklicht werden soll, ist der § 11 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtfrist nicht länger als zehn Jahre sein darf.
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat hat die am 30. September 2009 bei der Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen.
(4) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ist das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in seiner durch Art. I dieses Gesetzes geänderten Fassung anzuwenden. Die durch dieses Gesetz neu gefassten §§ 7 Abs. 1 lit. d und 7a sind jedoch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren nicht anzuwenden."
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 4. August 2011 betreffend die Aufhebung einer Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 durch den Verfassungsgerichtshof, LGBl. Nr. 73/2011:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2011, G 11/11-6, § 4 Abs. 2 lit. b des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2005 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2012 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2012 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Eine Verordnung nach § 25a Abs. 6 über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach § 25a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Art. I Z. 24, kann schon von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden."
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