Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
VIII. Teil
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
046
Kurztext:
Übertragener Wirkungsber. d LFWV
Text:
Orig. Titel: Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes
Die in § 19 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
Die in § 19 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
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