Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
VI. Teil
Inhalt:
Kosten
Paragraf:
037
Kurztext:
Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten
Text:
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt oder in dessen Interessen die Feuerwehr tätig wird, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt
1. bei Bränden,
2. bei Elementarereignissen oder
3. zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen.

(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr bedingt oder veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.

(3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer anderen Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel zu ersetzen, soweit keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1 oder 2 besteht.

(4) Über die Kostenersätze nach Abs. 1 bis 3 ist von der Feuerwehr dem Kostenersatzpflichtigen Rechnung zu legen.

(5) Der Kostenbetrag ist als zweckgebundene Einnahme dem Feuerwehrbudget der Gemeinde zuzuführen.

(6) Entgelte für Personalleistungen (§ 2 Abs. 3) sind der Wehrkasse zuzuführen.

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