Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
VI. Teil
Inhalt:
Kosten
Paragraf:
036
Kurztext:
Kosten der Feuerwehrverbände
Text:
(1) Die Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:
















1. bei Gemeinden:
a)bis1.000 EinwohnerBerechnungsfaktor1
b)von1.001bis2.000 EinwohnerBerechnungsfaktor2
c)von2.001bis3.000 EinwohnerBerechnungsfaktor3
d)von3.001bis5.000 EinwohnerBerechnungsfaktor5
e)von5.001bis10.000 EinwohnerBerechnungsfaktor8
f)von10.001bis20.000 EinwohnerBerechnungsfaktor10
g)über20.000 EinwohnerBerechnungsfaktor12
2. bei Betrieben:
a)bis200 BeschäftigteBerechnungsfaktor1
b)von201bis500 BeschäftigteBerechnungsfaktor2
c)von501bis1.000 BeschäftigteBerechnungsfaktor3
d)von1.001bis2.000 BeschäftigteBerechnungsfaktor5
e)über2.000 BeschäftigteBerechnungsfaktor7

Der Berechnung nach Z 1 ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Z 2 in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr.

(2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.

(3) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Voranschlag, Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres, Aufstellung über die von den Gemeinden ziffernmäßig zu leistenden Jahresbeiträge, Berechnungsunterlagen, vorzulegen.

(4) Die gemäß § 38 abzurechnenden Kosten überörtlicher Einsätze, der von der Landesregierung angeordneten Einsätze und Übungen der KHD-Einheiten sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt das Land. Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können, hat das Land nach Maßgabe vorhandener Mittel zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 160/2024

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