Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
VI. Teil
Inhalt:
Kosten
Paragraf:
035
Kurztext:
Kosten der Feuerwehren
Text:
(1) Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich der Jahresbeiträge (§ 36 Abs. 1) haben die Gemeinden, für Betriebsfeuerwehren die Betriebe zu tragen. Diese Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände müssen den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden und nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, von der Landesregierung zu genehmigenden "Richtlinien über die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren in der Steiermark" entsprechen. Diese Richtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben nach Maßgabe der für diesen Zweck vorhandenen Mittel einen Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Die Kosten der Errichtung und des Betriebs eines überörtlichen Warn und Alarmsystems hat das Land zu tragen.
(3) Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr oder allenfalls der Betriebsfeuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Gemeinde und sind nur für die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben zu verwenden.
(4) Sämtliche Kosten, die den Freiwilligen Feuerwehren im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 und bei Übungen entstehen, haben die Gemeinden, sofern nicht in diesem oder in sonstigen Gesetzen andere Kostenträger bestimmt sind, zu tragen.
(5) Die Gemeinde hat die widmungsgemäße Verwendung der von ihr für Feuerwehrzwecke zur Verfügung gestellten Bar und Sachleistungen zu überwachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben jährlich dem Gemeinderat einen Voranschlag über die vorhersehbaren Kosten zur Genehmigung vorzulegen; dies gilt auch für Betriebsfeuerwehren, die mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 StFGPG beauftragt wurden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2) Die Kosten der Errichtung und des Betriebs eines überörtlichen Warn und Alarmsystems hat das Land zu tragen.
(3) Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr oder allenfalls der Betriebsfeuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Gemeinde und sind nur für die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben zu verwenden.
(4) Sämtliche Kosten, die den Freiwilligen Feuerwehren im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 und bei Übungen entstehen, haben die Gemeinden, sofern nicht in diesem oder in sonstigen Gesetzen andere Kostenträger bestimmt sind, zu tragen.
(5) Die Gemeinde hat die widmungsgemäße Verwendung der von ihr für Feuerwehrzwecke zur Verfügung gestellten Bar und Sachleistungen zu überwachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben jährlich dem Gemeinderat einen Voranschlag über die vorhersehbaren Kosten zur Genehmigung vorzulegen; dies gilt auch für Betriebsfeuerwehren, die mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 StFGPG beauftragt wurden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH