Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
III. Teil
Inhalt:
Feuerwehrverbände
Paragraf:
019
Kurztext:
Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes
Text:
(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2,
2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
3. Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),
4. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
5. Fachliche Beratung der Landesregierung.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,
2. Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,
3. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
4. Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,
5. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
1. Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2,
2. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
3. Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),
4. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
5. Fachliche Beratung der Landesregierung.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,
2. Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,
3. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
4. Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,
5. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.
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