Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
III. Teil
Inhalt:
Feuerwehrverbände
Paragraf:
017
Kurztext:
Aufgaben der Organe; Stellvertretung
Text:
(1) Der/Dem BFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Bereichsfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Bereichsfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Bereichsfeuerwehrausschusses und des Bereichsfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 2 Vorgesetzte/Vorgesetzter der AFwKdt, der FwKdt des Bezirkes und der Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BFwKdt gebunden. Die/Der BFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Bereichsfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben die/der BFwKdtStv, die AFwKdt und der Bereichsfeuerwehrausschuss die/den BFwKdt zu unterstützen.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des BFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den BFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste aktive/den dienstältesten aktiven AFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren. Der Bereichsfeuerwehrausschuss hat die/den BFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.

(3) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:
1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 1) zu leisten haben,
2. Erstellung des Rechnungsabschlusses,
3. Vorbereitung der Tagesordnung für den Bereichsfeuerwehrtag,
4. Einteilung der Bezirke in Abschnitte nach der Dienstordnung des Landesfeuerwehrverbandes,
5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrendienstgraden im Einvernehmen mit der/dem LFwKdt,
6. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(4) Dem Bereichsfeuerwehrtag obliegen insbesondere die:
1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,
2. Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren für den eigenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 2) zu leisten haben,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes der/des BFwKdt,
4. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses sein dürfen,
5. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
6. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 32 vorbehalten.

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