Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
III. Teil
Inhalt:
Feuerwehrverbände
Paragraf:
016
Kurztext:
Organe der Bereichsfeuerwehrverbände
Text:
(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:
1. die/der BFwKdt,
2. die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt),
3. der Bereichsfeuerwehrausschuss,
4. der Bereichsfeuerwehrtag,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der BFwKdt,
2. die/der BFwKdtStv,
3. die/der AFwKdt,
4. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier,
5. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer,
6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
7. die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1).
(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses - ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) - werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.
(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der BFwKdt,
2. die/der BFwKdtStv,
3. die/der AFwKdt,
4. die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7.
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.
1. die/der BFwKdt,
2. die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt),
3. der Bereichsfeuerwehrausschuss,
4. der Bereichsfeuerwehrtag,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der BFwKdt,
2. die/der BFwKdtStv,
3. die/der AFwKdt,
4. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier,
5. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer,
6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
7. die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1).
(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses - ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) - werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.
(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der BFwKdt,
2. die/der BFwKdtStv,
3. die/der AFwKdt,
4. die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7.
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.
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