Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
III. Teil
Inhalt:
Feuerwehrverbände
Paragraf:
015
Kurztext:
Aufgaben der Bereichsfeuerwehrverbände
Text:
(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Aufstellung von Katastrophenhilfsdienst(KHD) Einheiten und Führungsstäben sowie die Erstellung von Einsatzplänen für überörtliche Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2. KHD Einheiten werden von den Bereichsfeuerwehrverbänden zur Besorgung überörtlicher Aufgaben gebildet. Die Feuerwehren sind verpflichtet, zur Mitwirkung Mannschaft und Geräte mit der Maßgabe abzustellen, dass die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 5 StFGPG nicht gefährdet werden darf,
2. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
3. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
4. Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des politischen Bezirkes mit Aufgaben des § 2 Abs. 1 befassten Behörden und Einrichtungen.
(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren,
2. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
3. Abhaltung von Bereichsfeuerwehrtagen,
4. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,
5. Vorschlagsrecht für Ehrung und Auszeichnung verdienter Feuerwehrangehöriger und sonstiger um das Feuerwehrwesen verdienter Persönlichkeiten.
1. Aufstellung von Katastrophenhilfsdienst(KHD) Einheiten und Führungsstäben sowie die Erstellung von Einsatzplänen für überörtliche Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2. KHD Einheiten werden von den Bereichsfeuerwehrverbänden zur Besorgung überörtlicher Aufgaben gebildet. Die Feuerwehren sind verpflichtet, zur Mitwirkung Mannschaft und Geräte mit der Maßgabe abzustellen, dass die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 5 StFGPG nicht gefährdet werden darf,
2. Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
3. Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
4. Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des politischen Bezirkes mit Aufgaben des § 2 Abs. 1 befassten Behörden und Einrichtungen.
(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren,
2. Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
3. Abhaltung von Bereichsfeuerwehrtagen,
4. Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,
5. Vorschlagsrecht für Ehrung und Auszeichnung verdienter Feuerwehrangehöriger und sonstiger um das Feuerwehrwesen verdienter Persönlichkeiten.
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