Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
II. Teil
Inhalt:
Feuerwehren
Paragraf:
011
Kurztext:
Organe der Betriebsfeuerwehr
Text:
(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
1. die/der BtfKdt,
2. die Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BtfKdtStv genannt),
3. der Betriebsfeuerwehrausschuss,
4. die Wehrversammlung,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der BtfKdt,
2. die/der BtfKdtStv,
3. die Zugs und Gruppenkommandantinnen/die Zugs und Gruppenkommandanten,
4. die Kassierin/der Kassier,
5. die Schriftführerin/der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss von der/von dem BtfKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
1. die/der BtfKdt,
2. die Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BtfKdtStv genannt),
3. der Betriebsfeuerwehrausschuss,
4. die Wehrversammlung,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die/der BtfKdt,
2. die/der BtfKdtStv,
3. die Zugs und Gruppenkommandantinnen/die Zugs und Gruppenkommandanten,
4. die Kassierin/der Kassier,
5. die Schriftführerin/der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss von der/von dem BtfKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
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