Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Bei der Errichtung, der Instandhaltung und dem Betrieb von
Gasanlagen (§ 1 K-GG) - mit Ausnahme der Inbetriebnahme von
Gasgeräten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - sind
alle nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die
Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu vermeiden. Zur
Ermittlung der Sicherheitserfordernisse nach den Erkenntnissen der
technischen Wissenschaften ist auf die von der Österreichischen
Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebenen
Regeln
a) Nr G 1 ("Technische Richtlinie für Einrichtung, Änderung,
Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen"), Nr G 4
("Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW") und Nr G 6 ("Gas-
Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100mbar > 5bar")
hinsichtlich der Gasanlagen für die zweite Gasfamilie (Erdgas)
und
b) Nr G 2 ("Technische Regeln Flüssiggas") hinsichtlich der
Gasanlagen für die dritte Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan,
Butan und deren Gemische) Bedacht zu nehmen.
(2) Die Regeln nach Abs 1 können bei der ÖVGW, 1015 Wien,
Schubertring 14, bezogen werden. Sie liegen für die Dauer der
Geltung dieser Verordnung im Amt der Kärntner Landesregierung
während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur
öffentlichen Einsicht auf.
(3) Statt der Regeln nach Abs 1 können gleichwertige
sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum herangezogen werden (§ 4 K-GG).
Gasanlagen (§ 1 K-GG) - mit Ausnahme der Inbetriebnahme von
Gasgeräten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind - sind
alle nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die
Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern zu vermeiden. Zur
Ermittlung der Sicherheitserfordernisse nach den Erkenntnissen der
technischen Wissenschaften ist auf die von der Österreichischen
Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebenen
Regeln
a) Nr G 1 ("Technische Richtlinie für Einrichtung, Änderung,
Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen"), Nr G 4
("Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW") und Nr G 6 ("Gas-
Inneninstallationen für Betriebsdrücke > 100mbar > 5bar")
hinsichtlich der Gasanlagen für die zweite Gasfamilie (Erdgas)
und
b) Nr G 2 ("Technische Regeln Flüssiggas") hinsichtlich der
Gasanlagen für die dritte Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan,
Butan und deren Gemische) Bedacht zu nehmen.
(2) Die Regeln nach Abs 1 können bei der ÖVGW, 1015 Wien,
Schubertring 14, bezogen werden. Sie liegen für die Dauer der
Geltung dieser Verordnung im Amt der Kärntner Landesregierung
während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur
öffentlichen Einsicht auf.
(3) Statt der Regeln nach Abs 1 können gleichwertige
sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum herangezogen werden (§ 4 K-GG).
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