Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
II. Teil
Inhalt:
Feuerwehren
Paragraf:
005
Kurztext:
1. Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren
Text:
Bildung, Vereinigung und Auflösung

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch öffentliche Kundmachung im Gemeindegebiet gemeldete Personen, die zum aktiven Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzurufen.

(2) Haben mindestens 20 geeignete Personen ihre Bereitschaft schriftlich erklärt, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister eine konstituierende Versammlung einzuberufen, in der sie/er den Vorsitz führt. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Einberufenen anwesend ist. Für den Beschluss auf Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Einberufenen erforderlich; der Beschluss hat sich auch auf den Namen, Sitz und örtlichen Wirkungsbereich der Feuerwehr zu erstrecken. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Bildung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Bestehende Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt.

(4) Zwei oder mehrere Freiwillige Feuerwehren in einer Gemeinde können sich aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Wehrversammlungen zu einer neuen Freiwilligen Feuerwehr vereinigen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Vereinigung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

(5) Eine Freiwillige Feuerwehr kann sich über Beschluss der Wehrversammlung auflösen. Für einen solchen Beschluss sind die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(6) Der Gemeinderat hat eine Freiwillige Feuerwehr mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht mehr gegeben sind.

(7) Im Fall einer Auflösung nach Abs. 5 oder Abs. 6 geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Feuerpolizei und des Katastrophenschutzes auf die zuständige politische Gemeinde über.

(8) Vor Bildung, Vereinigung oder Auflösung von Freiwilligen Feuerwehren ist die/der BFwKdt anzuhören.

(9) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung (Abs. 2), Vereinigung (Abs. 4), die Auflösung (Abs. 5 und 6) und den Mannschaftsstand einer neu gebildeten oder vereinigten Freiwilligen Feuerwehr sowie die Namen der/des FwKdt und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters (im Folgenden FwKdtStv genannt) bekannt zu geben.

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