Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
I. Teil
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
004
Kurztext:
Korpsabzeichen der Feuerwehr ...
Text:
Orig. Titel: Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens

(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben Rot - Weiß - Rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung erfolgt in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage. Der Landesfeuerwehrverband Steiermark, die Bereichsfeuerwehrverbände und die Feuerwehren sind berechtigt, dieses Korpsabzeichen für Feuerwehrzwecke zu verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark und die Bereichsfeuerwehrverbände sind zur Führung des Landeswappens berechtigt.

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