Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
I. Teil
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
003
Kurztext:
Einsatzleitung
Text:
(1) Einsatzleiterin/Einsatzleiter ist die örtlich zuständige Feuerwehrkommandantin/der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant (im Folgenden FwKdt genannt) oder ihre Vertreterin/sein Vertreter im Sinne des § 8 Abs. 7, in Betrieben die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BtfKdt genannt). Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr hat die/der FwKdt der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffenen Feuerwehr die Einsatzleitung zu übernehmen.

(2) Die zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant (im Folgenden AFwKdt genannt), die zuständige Bereichsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BFwKdt genannt) oder die Landesfeuerwehrkommandantin/der Landesfeuerwehrkommandant (im Folgenden LFwKdt genannt) sind berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen, in Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter.

(3) Bei Einsätzen von Katastrophenhilfsdienst(KHD) Einheiten (§ 15 Abs. 1 Z. 1) ist die/der örtlich zuständige BFwKdt Einsatzleiterin/Einsatzleiter. Die/der LFwKdt ist berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen.

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