Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
I. Teil
Inhalt:
Allgemeines
Paragraf:
001
Kurztext:
Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
Text:
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.
(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
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