Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
VI. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
033
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
2.
Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
3.
den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;
4.
die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;
5.
der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;
6.
gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;
7.
im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;
8.
es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1).
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
1.
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
2.
Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
3.
den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;
4.
die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;
5.
der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;
6.
gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;
7.
im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;
8.
es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1).
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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