Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
Paragraf:
015
Kurztext:
Ausschmückung von Räumen
Text:
Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Versammlungs , Gaststätten oder Ausstellungsräume, Diskotheken, Bars usw., dürfen nur mit Stoffen ausgeschmückt werden, die zu keiner Brandentstehung und Brandausbreitung beitragen, nicht brennend abtropfen und keine toxischen Gase in einem die Personen gefährdenden Ausmaß freisetzen. Zu und Ausgänge, Fluchtwege, Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe, Alarmierungseinrichtungen und Hinweise auf solche dürfen dabei nicht verstellt oder verdeckt werden.
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