Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
Paragraf:
008
Kurztext:
Feuerstätten
Text:
(1) Im Nah bzw. Gefahrenbereich von Feuerstätten (Öfen, Herden, Heizkesseln usw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder verarbeitet noch gelagert werden.
(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
(3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brandgefahr entsteht.
(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
(3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass daraus keine vorhersehbare Brandgefahr entsteht.
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