Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
014
Kurztext:
Zuständigkeit
Text:
(1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben sind,
soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt und soweit nicht gemäß § 9 Abs
2 der Bürgermeister bis zum Einschreiten der Behörde tätig wird,
von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Wenn eine Gasanlage nach Art, Lage und Umfang geeignet ist,
Gefahren für mehr als eine Gemeinde oder für ausländisches Gebiet
hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die
Bezirksverwaltungsbehörde.
soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt und soweit nicht gemäß § 9 Abs
2 der Bürgermeister bis zum Einschreiten der Behörde tätig wird,
von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Wenn eine Gasanlage nach Art, Lage und Umfang geeignet ist,
Gefahren für mehr als eine Gemeinde oder für ausländisches Gebiet
hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die
Bezirksverwaltungsbehörde.
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