Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
013
Kurztext:
Verhalten bei Gasausströmungen
Text:
Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung
nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen
zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des
ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungs-
unternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.
nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen
zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des
ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungs-
unternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH